IHRE KOSTEN

Natürlich möchten Sie gerne im Vorfeld wissen, welche Kosten durch eine rechtliche Vertretung auf Sie zukommen. Pauschale und allgemeingültige Aussagen können hierzu nicht getroffen werden. Es ist immer der konkrete Einzelfall zu betrachten. Grundsätzlich lässt sich jedoch Folgendes festhalten:


  • Für Versicherte der Sozialleistungsträger (also zumeist Arbeitnehmer, Arbeitslose, gesetzlich Kranken- und Rentenversicherte, etc.) entstehen für das Verwaltungsverfahren als auch für das Gerichtsverfahren nur die Anwaltskosten, die Verwaltung erhebt keine Gebühren. Für Nichtversicherte (z.B. Arbeitgeber, Rechtsnachfolger von verstorbenen Versicherten, in Regress genommene Verwandte oder Erben) entstehen hingegen auch Gebühren der Verwaltung und Gerichtskosten, die sich zumeist nach dem Streitwert richten.

  • Die Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht bestimmen sich bei Versicherten der Sozialleistungsträger nach sämtlichen Umständen des Einzelfalls (Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Einkommensverhältnisse des Betroffenen, etc.). Das Gesetz sieht je nach Verfahrensstadium der anwaltlichen Tätigkeit bestimmte Gebührenrahmen vor, in die die konkrete Angelegenheit vom Anwalt sodann anhand der Kriterien einzuordnen ist. Erst nach Kenntnis des Sachverhaltes können wir Ihnen daher eine seriöse Einschätzung zur Gebührenhöhe erteilen.
    Bei Nichtversicherten ist der Streitwert das grundsätzlich gebührenbestimmende Kriterium, für dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz je nach Höhe bestimmte Gebühren vorsieht.

  • Auf den Abschluss einer individuellen Gebührenvereinbarung für die Erstberatung soll der Rechtsanwalt nach der gesetzlichen Konzeption hinwirken. Für eine ggf. nachfolgende Vertretung ist eine individuelle Vereinbarung sinnvoll, wenn die Angelegenheit überdurchschnittlich schwierig, bedeutsam oder aufwendig ist. Aufgrund des bei unserer Beauftragung häufig noch unbekannten Umfangs der erst anzufordernden Verwaltungsakten, der medizinischen Befundberichte, etc. schließen wir regelmäßig Stundensatzvereinbarungen.
  • Sofern Sie rechtsschutzversichert sind und der Bereich des Sozialrechts mit umfasst ist, werden auf jeden Fall die Kosten für die Interessenwahrnehmung vor dem Sozialgericht übernommen (sog. Sozialgerichtsrechtsschutz). Manche Policen umfassen auch bereits das sog. Vorverfahren, also das Widerspruchsverfahren gegenüber der Verwaltung. (sog. Sozialrechtsschutz). Die Rechtsschutzversicherung trägt die gesetzlich vorgesehenen Gebühren.
  • Wie auch in anderen Rechtsgebieten gilt: Obsiegen Sie im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vollständig, erstattet Ihnen die Behörde die notwendigen Kosten.

  • Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, die Kosten einer Erstberatung oder Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren zahlen zu können, kommt die Beantragung von Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe in Betracht.
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