Prozesskostenhilfe (PKH)

 

Falls Sie die Kosten für Klageverfahren nicht aufbringen können, bietet sich bei sozialrechtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung in Form der Prozesskostenhilfe an.

Voraussetzungen für diesen staatlichen Zuschuss sind:

  • die Angelegenheit hat „hinreichende Aussicht auf Erfolg“
  • sie ist nicht mutwillig, also nicht "an den Haaren herbeigezogen"
  • der Antragsteller kann die finanziellen Mittel nicht oder nur zum Teil bzw. in Raten aufbringen

Auch mit Prozesskostenhilfe ist der Rechtsstreit für den Mandanten nicht zwingend kostenlos:

  • Je nach finanzieller Situation kann das Gericht eine Beteiligung an den Kosten des Prozesses verlangen, diese sind dann in monatlichen Raten an die Gerichtskasse zu zahlen.
  • Die Prozesskostenhilfe übernimmt nur die eigenen Anwaltskosten und etwaige Gerichtsgebühren. Wird der Fall verloren, fallen die Anwaltskosten der Gegenseite in voller Höhe an - im Sozialrecht vertritt die Behörde sich üblicherweise jedoch selbst, sodass hier keine Anwaltskosten anfallen.

Personen die z.B. ALG II (Hartz IV) oder Grundsicherung im Alter beziehen, erfüllen zumeist die Voraussetzung, dass sie selbst nicht in der Lage sind, einen Prozess aus eigenen finanziellen Mitteln zu finanzieren. Sie bekommen daher grundsätzlich, bei hinreichender Aussicht auf Erfolg und wenn keine Mutwilligkeit vorliegt, Prozesskostenhilfe gewährt.

 

Liegen diese Voraussetzungen bei Ihnen vor, bringen Sie bitte zum Gespräch Ihren aktuellen Leistungsbescheid, lückenlose und chronologisch sortierte Kontoauszüge der letzten 3 Monate für sämtliche Ihrer Konten mit. Darüber hinaus müssen Sie ein Formular über Ihre „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausfüllen, welches Sie hier downloaden und sodann ausfüllen können: Anlage zum Antrag auf Prozesskostenhilfe


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