Sollten Sie das Geld für eine Erstberatung nicht aufbringen können, so gibt es die Möglichkeit der Beratungshilfe. Diese ist eine Sozialleistung für den einkommensschwachen Rechtssuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung selbst nicht aufbringen kann und dem keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. In der Regel sind die Voraussetzungen erfüllt, wenn Anspruch auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht. Einen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe kann der Betroffene bei der Rechtsantragsstelle des für ihn zuständigen Amtsgerichts stellen (Amtsgericht des Wohnbezirks). Bei Antragsstattgabe erhält er einen sog. Beratungshilfeschein, mit dem er den Anwalt seiner Wahl aufsuchen kann. Diesem zahlt er dann nur eine einmalige Gebühr von 15,- Euro. Bitte informieren Sie sich vorab telefonisch bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht (Rechtsantragsstelle), welche Unterlagen Sie zur Beantragung des Beratungshilfescheins mitbringen müssen. Ein Informationsblatt mit den üblicherweise vorzulegenden Unterlagen finden Sie hier zum Download. |